Im Absatz 4 Art. 331 OR ist festgehalten, dass die ArbeitgeberInnen dem Arbeitnehmenden über die ihm gegen eine Vorsorgeeinrichtung oder einen Versicherungsträger zustehenden Forderungsrechte den erforderlichen Aufschluss zu erteilen hat. Arbeitnehmende müssen insbesondere während der Kündigungsfrist über ihre Versicherungsdeckung für die Zeit nach dem Austritt informiert werden. Das Bundesgericht bestätigte zudem, dass die Informationspflicht beim Austritt neben der beruflichen Vorsorge auch für die Unfall- und Krankentaggeldversicherung gilt. Kann der Arbeitgeber die Erfüllung der Informationspflicht nicht nachweisen, drohen mitunter hohe Schadenersatzforderungen.

Berufliche Vorsorge (BVG)

Arbeitnehmende sind während eines Monats nach Austritt in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung für die Risiken Tod und Invalidität weiter versichert. Sofern Arbeitnehmende noch keine neue Stelle haben oder noch nicht beim Arbeitslosenamt gemeldet sind, sind diese auf die verschiedenen freiwilligen Weiterversicherungsmöglichkeiten für Einzelpersonen bei der Stiftung Auffangeinrichtung (web.aeis.ch) hinzuweisen. Wer davon profitieren möchte, muss die entsprechenden Antragsunterlagen innerhalb von 90 Tagen nach Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung beziehungsweise nach dem Ende des letzten Arbeitsverhältnisses bei der Stiftung Auffangeinrichtung eingereicht haben.

Alternativ dazu besteht die Möglichkeit, Freizügigkeitsgelder bei einer Bank auf einem Freizügigkeitskonto klassisch, was kaum noch verzinst wird, oder – vor allem bei jüngeren Personen – im Rahmen einer Wertschriftenlösung zu parkieren oder bei einer Versicherung eine Freizügigkeitspolice abzuschliessen. Was den bisherigen Versicherungsschutz betrifft, kann dieser beispielsweise im Rahmen einer Einzel-Lebensversicherung, welche die Risiken Tod und Invalidität (in Renten- und/oder Kapitalform und mit kürzeren Wartefristen als üblich) berücksichtigt, teilweise analog weitergeführt werden. Hat die Vorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers keine Informationen, wohin ein allfälliges Freizügigkeitsguthaben bei Austritt zu überweisen ist, kann respektive muss diese die Freizügigkeitsleistung samt Zins frühestens 6 Monate nach Austritt, spätestens aber zwei Jahre nach dem Austritt des Arbeitnehmenden an die Stiftung Auffangeinrichtung überweisen (Art. 4 Abs. 2 FZG).

Sozialversicherungen
Der Arbeitgeber muss zahlreiche Informationen über die Sozialversicherungen weitergeben. © iStock

Obligatorische Unfallversicherung (UVG)

Arbeitnehmende sind während 31 Tagen nach Austritt beim bisherigen Unfallversicherer für die Folgen eines Nichtberufsunfalles versichert (Art. 3 Abs. 2 UVG), sofern diese für mehr als 8 Wochen-Stunden angestellt – und somit beim Arbeitgeber bereits für Nichtberufsunfälle versichert – waren. Treten Arbeitnehmende erst später eine neue Stelle an oder melden sich diese nicht innert 31 Tagen beim Arbeitsamt, kann für die Nichtberufsunfallversicherung beim bisherigen Unfallversicherer eine Abredeversicherung für maximal 6 Monate abgeschlossen werden (Art 3 Abs. 3 UVG). Die dazu fällige Einmalprämie (in der Regel zwischen 40 und 50 Franken monatlich) muss übrigens vor Ablauf der Nachdeckungsfrist von 31 Tagen bezahlt werden.

Wer also eine Abredeversicherung abschliesst, ist in der Folge für alle Leistungen gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG), wie beispielsweise Geldleistungen (Taggelder und Renten) und Sachleistungen (Heilbehandlung, Hilfsmittel, Übernahme Kosten und so weiter) versichert. Die Grundversicherung der Krankenkasse (KVG) übernimmt demgegenüber nur die Behandlungskosten. Zudem sind bei der Krankenkasse die Franchise und der Selbstbehalt auch als Kosten zu berücksichtigen. Arbeitnehmende, welche nicht von einer Abredeversicherung profitieren möchten, sind darauf hinzuweisen, dass die Unfalldeckung bei ihrer privaten Krankenkasse wieder eingeschlossen werden muss; dabei muss auch der Spitalzusatz geprüft werden.

Die Verordnung zum Unfallversicherungsgesetz hält übrigens in Art. 72 Abs. 2 UVV die entsprechenden Informationspflichten fest. Die Informationen bei Austritt sollten sich sinnvollerweise auch auf allfällige Unfall-Ergänzungsversicherungen erstrecken.

Die Arbeitgeberin muss sich absichern und die Weitergabe der Informationen dokumentieren können. © iStock

Kollektive Krankentaggeldversicherung

Hat der Arbeitgeber für die Belegschaft eine kollektive Krankentaggeldversicherung abgeschlossen, steht dem austretenden Arbeitnehmenden beim Austritt (in der Regel innerhalb von 90 Tagen) ein vertragliches Übertrittsrecht in die Einzel-Krankentaggeldversicherung zu, sofern der Arbeitnehmende weiterhin in der Schweiz wohnhaft ist. Diesbezüglich sind die Bestimmungen des konkreten Versicherungsvertrages massgebend, welche dem austretenden Arbeitnehmenden mitgeteilt werden müssen. Die Prüfung dieses Übertrittsrechtes ist elementar, vor allem wenn die versicherte Person keine Anschlusslösung hat. Ist sie bereits beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemeldet, geniesst sie bei Unfall über die SUVA und die berufliche Vorsorge (Risiken Invalidität und Tod über die Stiftung Auffangeinrichtung BVG) entsprechenden Versicherungsschutz. Eine gesetzliche Lohnfortzahlung bei Krankheit existiert hingegen nicht. Die Einzel-Krankentaggeldversicherung sieht jedoch in der Regel schlechte Konditionen vor, so dass beispielsweise eine private Rentenversicherung mit kurzer Wartefrist eine Alternative darstellen kann.

Das Fazit

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind sicherlich gut beraten, den gesetzlichen Informationspflichten gegenüber dem austretenden Arbeitnehmenden schriftlich nachzukommen, ergänzt mit Datenschutzbestimmungen, diese zu dokumentieren und den Empfang bestätigen zu lassen.

Das Schadenpotenzial ist nämlich erheblich. Alleine bei fehlender Information auf ein mögliches Übertrittsrecht in die Einzel-Taggeldversicherung kann im schlimmsten Falle eine existenzbedrohende Forderung von 80 Prozent zweier Jahreslöhne mit sich bringen.

Beitrag von Konrad Barth, Kundenberater Qualibroker Group