Beitrag von Konrad Barth, Account Executive and Managing Partner IBC Insurance Broking and Colsulting Bern AG

Die Politik hat den Reformbedarf für die berufliche Vorsorge erkannt und die BVG-Reform in Angriff genommen. Der Widerstand verschiedener Organisationen und Parteien gegen die aktuelle Vorlage (BVG 21) ist allerdings nach wie vor vorhanden, so dass höchstwahrscheinlich nicht mit einer schnellen politischen Lösung gerechnet werden kann. Allerdings werden die gesetzlichen Grundlagen auch weiterhin wohl kaum viel mehr Spielraum zulassen, um die Lösungen an den individuellen Bedürfnissen auszurichten und so bspw. den sinkenden Renten entgegenzuwirken.

Arbeitgeber müssen aktiv werden

Im Wissen, dass die Altersvorsorge im Schweizer Sorgenbarometer seit Jahren den Spitzenplatz belegt, tun die Arbeitgebenden gut daran, diese Sorgen ernst zu nehmen und mittels lösungsorientierten Vorgehens zu Gunsten ihrer Arbeitnehmenden nun aktiv zu werden. Ein Instrument, das der Gesetzgeber vorsieht, um die berufliche Altersvorsorge zu verbessern, aber noch zu selten genutzt wird, sind sogenannte Wahlpläne. Damit erhalten die Mitarbeitenden im BVG die Wahl zwischen verschiedenen Sparplänen mit unterschiedlich hohen Altersgutschriften. Es entsteht somit eine persönliche Gestaltungsmöglichkeit innerhalb der beruflichen Vorsorge, freiwillig höhere Sparbeiträge zu leisten und damit die Altersvorsorge ein Stück weit selbst mitzugestalten und damit auf die Höhe des eigenen zukünftigen rentenbildenden Altersguthabens aktiv Einfluss nehmen zu können.

Voraussetzungen für Wahlpläne

Mit der Einführung von Wahlplänen können Arbeitgebende (bzw. die Personalvorsorgekommission) ihren Arbeitnehmenden eine moderne Vorsorgeplanoption anbieten. Dabei kann je Mitarbeitenden-Kategorie zwischen drei Plänen mit verschieden hohen Sparbeiträgen gewählt werden, sofern der individuelle Reglementsteil, der Vorsorgeplan, diese Option vorsieht. Dass die Wahlpläne bisher noch keine flächendeckende Umsetzung fanden, dürfte in erster Linie an den eher strengen Bestimmungen liegen, welche das Gesetz vorgibt (Art. 1d BVV2):

  • Der Arbeitgeberbeitrag muss in jedem Plan gleich hoch sein, d.h. nur der Arbeitnehmerbeitrag ist pro Wahlplan unterschiedlich. Andernfalls würde das Kollektivitätsprinzip im BVG verletzt und einzelne Arbeitnehmende bevorteilt. Das bedeutet auch, dass die Wahlplanoption bei einer rein paritätischen Finanzierung (je 50% Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) nicht angeboten werden kann
  • Die gesamten Beiträge des Arbeitgebers müssen gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge der Arbeitnehmenden
  • Die Altersgutschriften beim Plan mit den niedrigsten Beitragssätzen müssen mindestens 2/3 der Altersgutschriften des Plans mit den höchsten Beitragssätzen betragen
  • Der Beitrag des Arbeitgebers über alle im Vertrag versicherten Mitarbeiterkategorien muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge seiner Arbeitnehmenden

Was ist der Nutzen für die Arbeitnehmenden?

  • Die Versicherten entscheiden je nach Sparbedürfnis, wie hoch ihr BVG-Beitrag monatlich sein soll und beeinflussen dadurch die Höhe des Altersguthabens im Zeitpunkt der Pensionierung. Inwieweit sie Altersgutschriften über dem gesetzlichen Minimum leisten möchten, überlässt das Modell so weitestgehend den Mitarbeitenden. Der Wechsel zwischen den Wahlplänen ist jährlich möglich.
  • Das zusätzlich angesparte Kapital wird aktiv verzinst.
  • Die zusätzlichen rein arbeitnehmerseitig zu finanzierenden Altersgutschriften sind vollumfänglich von den persönlichen Steuern abziehbar.
  • Die Erhöhung der Altersgutschriften erhöht auch das Potential für steuerbefreite Einkäufe.

Welche Massnahmen helfen weiter?

Sinken die Rentenumwandlungssätze, kann dies teilweise mit der Erhöhung des Sparprozesses kompensiert werden.

Weitere Massnahmen könnten sein:

  • Generell helfen höhere Sparbeiträge auf allen Altersstufen zur zusätzlichen Kapitalbildung für das Alter 64 bzw. 65.
  • Die Verlängerung der Beitragsdauer könnte ebenfalls zielführend sein: Zum Beispiel bereits Sparen ab Alter 20 anstelle 25.
  • Ebenso ein Aufschub der Altersleistungen über das ordentliche Rentenalter hinaus bewirkt eine Erhöhung der Rente.
  • Bei Versicherten mit einem Jahreslohn von zurzeit mindestens CHF 129’060 (anderthalbfachen oberen Grenzbetrag gemäss BVG), besteht zudem die Möglichkeit für die Versicherten, bei der Anlagestrategie im überobligatorischen Bereich direkt mitzureden (1e-Plan), indem der Versicherte frei ist, seine Anlagestrategie selbst aus bis zu zehn Optionen zu wählen.
  • Auch persönlich finanzierte Einlagen (Einkäufe) erhöhen das Alterskapital.
  • Wenn noch nicht voll ausgeschöpft, kann das 3a Sparen (gebundene Vorsorge) genutzt werden.

Abschliessend gilt es also festzuhalten, dass es eine Vielzahl von verschiedenen Lösungswegen gibt, wie Unternehmen ihre berufliche Vorsorge noch weiter optimieren können. Dazu steht zu Beginn immer eine Analyse der aktuellen Vorsorgelösung. Auf Basis dieser Analyse werden dann Massnahmen entwickelt, welche zu Verbesserungen bei den Kosten, den Leistungen und den Kapitalerträgen führen. Dabei können bspw. die richtige Wahl des Pensionskassen-Anbieters und der Stiftungsform (Vollversicherung vs. teil-autonome Lösungen) die Kosten reduzieren, um damit wiederum die Leistungen der Mitarbeitenden nachhaltig verbessern zu können (siehe dazu auch unsere Kolumne «Sicher ist sicher» vom Mai 2021 (Ohne Leistungsabbau BVG-Beiträge sparen)). Für eine umfassende Unterstützung in dieser Thematik steht Ihnen der Berater Ihres Vertrauens sicherlich gerne zur Verfügung.